Mit einer umfangreichen Stellungnahme begrüßt der VS in ver.di die Zustimmungen des Europaparlamentes und des Europarates zur Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt. Die neue Regelung schaffe dringend nötige Regeln in zahlreichen Bereichen. Der Bundesvorstand des VS äußert sich überzeugt, dass professionellen Urheber*innen durch die EU-Richtlinie keinerlei Nachteile entstehen werden.
Zu den wichtigen Neuregelungen gehörten Data-Mining, die grenzüberschreitende Nutzung von Bildung und Lehre, der Umgang mit Werken des Kulturellen Erbes, außerdem Urhebervertragsrecht, Open Access, Regelungen für Online-Enzyklopädien und wissenschaftliche Repositorien, der Zugang für Blinde und Hörgeschädigte, Widerrufsrecht, Verlegerbeteiligung, Presseverleger-Leistungsschutzrecht, Verlagerung der Haftung vom User hin zur Inhalteplattform – und damit die Schließung des sogenannten „value gaps“.
Bei letzterem handelt es sich um die Vergütungslücke, die Werkschaffenden entsteht, wenn bestimmte große Inhalte-Vertreiber kreative Leistungen vermarkten. Für Autorinnen und Autoren hätten sich solche Lücken durch die unvergütete Benutzung ihrer Werke etwa bei GoogleBooks ergeben oder durch die unlizensierte Verbreitung ihrer digitalisierten Hörbücher via YouTube.
Gleichzeitig werde mit der neuen Richtlinie aber klargestellt, dass beispielsweise Foren, Blogs, Clouddienste nicht umfasst sind, genauso wenig wie Onlinemarktplätze (Amazon). Sichergestellt sei dagegen, dass etwa Zitate, Meme, Parodien, Auszüge usw., weiterhin teilbar und verwendbar bleiben.
Hinzu komme, dass die Kolleginnen und Kollegen in anderen europäischen Ländern deutlich von den für sie nun gehobenen Standards profitieren werden. Anders als in Deutschland sei in zahlreichen EU-Staaten zum Beispiel das Recht auf gerechte Vergütung bislang nicht gesetzlich gewährleistet.
In der Stellungnahme wird ausführlich auf den strittigen Artikel 16 (ehemals 12) und die grundsätzliche Haltung des VS zur Verwertungsgesellschaften, speziell der VG Wort, und zur Verlegerbeteiligung eingegangen. Zu mehreren Streitpunkten und praktischen Auswirkungen wird argumentiert. Fazit des Bundesvorstandes des VS: „Keinem professionellen Urheber, keiner professionellen Urheberin wird durch diese Richtlinie ein Nachteil entstehen.“ Die nun folgende Phase der Umsetzung sei nach Meinung des VS eine „seltene Gelegenheit, deutsches Recht für Urheberinnen/Urheber zu verbessern“. Autorinnen und Autoren, Übersetzerinnen und Übersetzer seien aufgerufen, sich aktiv im VS zu engagieren und „ihre Positionen und Sachkenntnisse dazu hörbar zu machen“. Bei der Umsetzung der Richtlinie sei darauf zu achten, dass ein Missbrauch „für illegitime Überwachung von Inhalten oder zur Behinderung der freien Meinungsäußerung durch Plattformen, die sich so ihrer Lizenzpflicht entziehen wollen“, verhindert werde.